Antworten auf die meistgestellten Fragen zur IV

Leistungen der IV-Stelle

Gesundheits- und Abwesenheitsmanagement ist vor allem im Sinne der Prävention sehr wichtig: Durch gezielte Massnahmen können Arbeitgeber körperliche und psychosoziale Belastungen der Mitarbeitenden verringern und ihre Motivation, Arbeitszufriedenheit und Identifikation mit dem Unternehmen und der Arbeit erhöhen. Als Folge davon verringern sich Arbeitsaufälle der Angestellten spürbar und die Produktivität des Unternehmens erhöht sich. Bei der Einführung eines Gesundheits- und Abwesenheitsmanagement bieten Versicherer wie die Suva oder Swisslife Unterstützung. Die Arbeitgeber können Fachpersonen der IV-Stellen beiziehen, wenn eine Arbeitsunfähigkeit länger andauert und die Rückkehr an den Arbeitsplatz durch die gesundheitlichen Probleme erschwert ist.

Die IV-Stelle engagiert sich für den Erhalt von Arbeitsplätzen und die Eingliederung von Menschen mit Leistungseinschränkungen. Sowohl die versicherte Person wie auch der Arbeitgeber können von der Beratung und der finanziellen Unterstützung durch die IV-Stelle profitieren.

Arbeitgeber können bei gesundheitlichen Problemen eines Mitarbeitenden bereits ein bis zwei Monate nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit die Beratung und finanzielle Unterstützung der IV-Stelle in Anspruch nehmen. Zur Unterstützung sind zum Beispiel folgende Massnahmen möglich:

Bestehendes Arbeitsverhältnis

  • Anpassung des Arbeitsplatzes an die Behinderung: Hilfsmittel oder bauliche Massnahmen
  • Finanzierung von Ausbildungskursen zur Umplatzierung im Unternehmen

Beiträge bei Integrationsmassnahmen im Betrieb
Integrationsmassnahmen sind ein neues Instrument der 5. IVG-Revision zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung. Sie sind auf die Bedürfnisse von psychisch kranken Menschen ausgerichtet und fördern durch Aufbau- und Motivationstraining die Arbeitfähigkeit. Arbeitgeber, die versicherte Personen im Rahmen von Integrationsmassnahmen anstellen, erhalten für den Betreuungsaufwand Beiträge von bis zu 60 Franken pro Tag. Passende Angebote für Integrationsmassnahmen können bei der IV-Stelle eingereicht werden.

Einarbeitungszuschuss während Anlern- oder Einarbeitungszeit
Arbeitgeber haben Anspruch auf einen Einarbeitungszuschuss, wenn sie über die Arbeitsvermittlung eine versicherte Person einstellen, deren Leistungsfähigkeit zu Beginn noch nicht dem vereinbarten Lohn entspricht.

Beratung
Die versicherte Person und ihr Arbeitgeber werden während der gesamten Zeit der Wiedereingliederung durch Fachleute der IV-Stelle unterstützt und begleitet.

Reduktion Prämienrisiko
Wenn ein Arbeitgeber über die Arbeitsvermittlung der IV-Stelle eine Person anstellt und diese innerhalb von 24 Monate nach der Einstellung erneut arbeitsunfähig wird, erhält er eine Entschädigung für eine allfällige Erhöhung der Prämien für Krankentaggeldversicherung und berufliche Vorsorge.

Versicherungstechnische Fragen

Die Job Coachs der IV-Stelle unterstützen die versicherte Person, ihren Arbeitgeber und das Team während einer Ausbildung, Umschulung oder eines Arbeitstrainings. Dazu führen sie mit der versicherten Person eine Standortbestimmung durch und vereinbaren Zwischenziele. Die Ziele werden regelmässig überprüft, ausgewertet und bei Bedarf angepasst. Im Falle einer Krisensituation können die Job Coachs intervenieren und mit den beteiligten Personen gemeinsam eine Lösung entwickeln.

Fällt die versicherte Person für längere Zeit aus, entscheiden Sie und IV-Stelle individuell über das weitere Vorgehen. Oftmals wird das Arbeitstraining für gewisse Zeit unterbrochen oder auch ganz abgebrochen. Ein allfälliges Taggeld wird der versicherten Person im Falle eines Unfalls oder einer Krankheit noch während maximal 30 Tagen ausbezahlt.

Wenn eine versicherte Person innerhalb von 24 Monate nach der Einstellung erneut wegen der gleichen Krankheit arbeitsunfähig wird und sich dadurch die Prämien für Krankentaggeldversicherung und berufliche Vorsorge erhöhen, werden Arbeitgeber von der IV-Stelle entschädigt. Die finanziellen Risiken für Arbeitgeber werden dadurch auf ein Minimum reduziert.

Nein, eine versicherte Person mit einer ganzen Rente kann in vielen Fällen noch ein bis zwei Tage pro Woche arbeiten.
Die untenstehende Tabelle zeigt, wie hoch der Rentenanspruch je nach Grad der Invalidität ist:

Invaliditätsgrad: Weniger als 40 Prozent = Kein Anspruch auf eine IV-Rente
Invaliditätsgrad: 40 Prozent oder höher = Viertelsrente
Invaliditätsgrad: 50 Prozent oder höher = Halbe Rente
Invaliditätsgrad: 60 Prozent oder höher = Dreiviertelsrente
Invaliditätsgrad: 70 Prozent oder höher = ganze Rente

Die IV-Stelle bemisst den Invaliditätsgrad bei Erwerbstätigen mit einem Einkommensvergleich. Dabei vergleicht sie die mit und ohne Gesundheitsschaden erzielbaren Erwerbseinkommen miteinander.

Beispiel für die Bemessung des Invaliditätsgrades:
Einkommen ohne Invalidität: 60’000 Franken
Invalideneinkommen: 20’000 Franken
Erwerbsausfall: 40’000 Franken = 67 Prozent (gerundet) von 60'000 Franken = Dreiviertelsrente

Krankheit:
Alle Personen mit Wohnsitz in der Schweiz sind obligatorisch krankenversichert. Dies gilt auch während der Durchführung von beruflichen Massnahmen. Die Heilungskosten sind grundsätzlich durch die obligatorische Krankenversicherung gedeckt.

Unfall:
Wenn ein Arbeitsverhältnis besteht, ist der Teilnehmer oder die Teilnehmerin eines Arbeitstrainings obligatorisch über den Arbeitgeber unfallversichert. Es gelten die gleichen Bestimmungen wie bei anderen in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmenden.

Fragen zu Meldung und Anmeldung

Das Meldeformular ist einfach und zweckmässig aufgebaut und kann in wenigen Schritten ausgefüllt werden. Der Aufwand für die Meldung zählt sich hingegen mehrfach aus: Die IV-Stelle kann Arbeitgeber und deren Mitarbeitende professionell beraten und finanziell bei dem Erhalt des Arbeitsplatzes unterstützen.

  • Wenn die Ressourcen fehlen, um einen Mitarbeitenden, der seine bisherigen Tätigkeiten infolge gesundheitlicher Probleme nicht mehr zufriedenstellend ausüben kann, umzuschulen und weiterzubeschäftigen. Die IV-Stelle kann zum Beispiel Ausbildungskurse oder bauliche Massnahmen finanzieren.
  • Wenn Unklarheiten bestehen, welche Tätigkeiten einem Mitarbeitenden aus medizinischer Sicht noch zumutbar sind.
  • Wenn ein Arbeitgeber mit einem Mitarbeitenden, der gesundheitliche Probleme hat, an Grenzen stösst und professionelle Unterstützung der IV-Stelle in Anspruch nehmen möchte.

Bei Unsicherheiten ist eine telefonische Vorabklärung bei der IV-Stelle möglich. Grundsätzlich empfiehlt sich eine Meldung, wenn unklar ist, ob der Mitarbeitende nach der Rückkehr an den Arbeitsplatz seine bisherigen Tätigkeiten noch ausüben kann. Die IV-Stelle kann bei der Umplat-zierung des Mitarbeitenden im Unternehmen Unterstützung bieten.

Nein, eine Meldung an die IV-Stelle kann auch ohne Bescheinigung einer Arbeitsunfähigkeit erfolgen, wenn der Arbeitsplatz krankheitsbedingt gefährdet ist.

30 Tage Arbeitsunfähigkeit sind ein Richtwert. In vielen Fällen ist auch eine Meldung nach 60 oder 90 Tagen in Ordnung. Eine Meldung empfiehlt sich dann, wenn unklar ist, wie lange die Arbeitsunfähigkeit andauert und ob der Mitarbeitende nach seiner Rückkehr an den Arbeitsplatz die bisherigen Tätigkeiten noch ausüben kann. Wichtig ist es, dass der Arbeitgeber mit dem Mitarbeitenden während des Arbeitsausfalls in Kontakt bleibt und ihn oder sie begleitet. Nur so kann er einschätzen, wann er wieder mit dieser Person rechnen kann. Durch die Unterstützung fühlt sich der Mitarbeitende zudem mit dem Arbeitplatz verbunden und kehrt mit grösserer Wahrscheinlichkeit wieder zurück.

  • Nach der Meldung lädt die IV-Stelle die versicherte Person zu einem persönlichen Gespräch ein. In dem Gespräch analysiert eine Fachperson der IV-Stelle gemeinsam mit der betroffenen Person ihre Situation und zeigt ihr auf, welche Unterstützung durch die IV-Stelle möglich ist. Mit dem Einverständnis der versicherten Person tritt die IV-Stelle auch mit Arbeitgeber, behandelndem Arzt oder einer weiteren involvierten Stelle in Kontakt, um weitere Schritte zu vereinbaren.
  • Falls die IV-Stelle zuständig ist, empfiehlt die Fachperson der versicherten Person im Anschluss an das Gespräch eine Anmeldung. So können rasch und unkonventionell geeignete Massnahmen eingeleitet werden, damit die versicherte Person ihre Ressourcen erhalten kann.

Nein, es besteht keine Meldepflicht. Auch alle Vereinbarungen, die im Anschluss an die Meldung zwischen der versicherten Person, dem Arbeitgeber und der IV-Stelle getroffen werden, sind freiwillig. Sie schränken die Kündigungsfreiheit des Arbeitgebers nicht ein. Die IV-Stelle erwartet allerdings von ihm, sich im Rahmen des Zumutbaren bei der Entwicklung von Lösungen zu beteiligen.

Eine Meldung wird Arbeitgebern empfohlen, wenn:

  • Ein Mitarbeitender während mindestens 30 Tagen ununterbrochen arbeitsunfähig war
  • oder der Arbeit innerhalb eines Jahres wiederholt während kürzerer Zeit aus gesundheitlichen Gründen fern bleiben musste.
Die IV-Stelle setzt voraus, dass die versicherte Person vor der Meldung informiert wird.

Menschen mit Leistungseinschränkungen im Unternehmen

Menschen mit Behinderungen schätzen ihren Arbeitsplatz oft besonders und sind in der Regel sehr motivierte und engagierte Angestellte. Die IV-Stelle ist darum bemüht, für die versicherte Person eine Stelle zu finden, die ihren Fähigkeiten und gesundheitlichen Möglichkeiten entspricht.

Kommunizieren Sie klar und offen. Auch die Mitarbeitenden profitieren von ihrem Entscheid, einem Menschen mit einer Leistungseinschränkung eine Chance zu geben. Die gelebte Solidarität hat Auswirkungen gegen innen und aussen: Die Angestellten fühlen sich an ihrem Arbeitsplatz sicher, wodurch sich ihre Motivation erhöht.

Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben versicherte Personen, die aufgrund einer Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit auch nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ganz oder teilweise erwerbsunfähig sind. Massgebend ist nicht die Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf, sondern die Erwerbsunfähigkeit in jeglichem zumutbaren Aufgabenbereich: Versicherte Personen, die zum Beispiel mit Hilfsmitteln oder durch eine Umschulung erwerbstätig bleiben können und dabei in etwa den gleichen Lohn erzielen, erhalten keine Rente.

Der Anteil der versicherten Personen, die ungerechtfertigt eine Rente erhalten, ist sehr klein. Die Renten werden regelmässig revidiert und bei einer Besserung des Gesundheitszustandes gekürzt oder aufgehoben.


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