Berufliche Integration: Ich möchte eine beeinträchtigte Person anstellen. Wie muss ich vorgehen?

Viele Tätigkeiten sind für Menschen mit unterschiedlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen geeignet. Grundsätzlich eignet sich also jeder Betrieb zur Anstellung von beeinträchtigten Arbeitnehmenden – nicht aber jeder Arbeitsplatz für jede Person.

Am richtigen Arbeitsplatz eingesetzt, können Menschen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen jedoch ihre volle Leistungsfähigkeit entfalten. Erfahrungsgemäss sind sie besonders motivierte und loyale Mitarbeitende. Durch die Einstellung einer Person mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung verbessern Sie nicht nur Ihre Attraktivität als Arbeitgeber/in auf dem Arbeitsmarkt, sondern auch die Reputation Ihres Unternehmens in der Öffentlichkeit.

Nachfolgend werden Antworten auf die zentralsten Fragen im Zusammenhang mit der Einstellung einer beeinträchtigten Person aufgeführt und auch dargelegt, wie Sie vorgehen können, wenn Sie von einem Eingliederungspartner für einen befristeten Arbeitsversuch angefragt werden.

Offene Stelle für beeinträchtigte Person

Sie haben eine offene Stelle in Ihrem Unternehmen, die Sie mit einer beeinträchtigten Person besetzen möchten. Heben Sie diese Tatsache in der Stellenausschreibung deutlich hervor. Schreiben Sie etwa unter das Stellenprofil: «Personen mit gesundheitlicher Beeinträchtigung werden ermutigt, sich bei Eignung für diese Stelle zu bewerben». Viele Stellen in Unternehmen können für eine Person mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung geeignet sein.

Wenn sich eine Person mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung für die ausgeschriebene Stelle bewirbt und das gewünschte Anforderungsprofil erfüllt, dann geben Sie dieser Person die Chance für ein Bewerbungsgespräch. Wichtig für Sie als Arbeitgebende sind dabei insbesondere die folgenden Fragestellungen:

  • Was muss ich als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin wissen in Bezug auf Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz?
  • Gibt es gesundheitsbedingte Rahmenbedingungen, die Einfluss auf die angestrebte Arbeitstätigkeit haben, z.B. auf die ergonomische Gestaltung des Arbeitsplatzes?
  • Wird die bewerbende Person (beratend) unterstützt (z.B. IV)

Bitte beachten Sie, dass Angaben über die Gesundheit zu den besonders schützenswerten Daten gehören. Daher dürfen Sie der bewerbenden Person nur Fragen zu ihrem Gesundheitszustand, nicht aber zur Diagnose stellen. Fragen dürfen Sie nur stellen, soweit die gesundheitliche Eignung in einem direkten Zusammenhang mit der zu besetzenden Stelle steht.

Ergeben sich aus dem Gespräch Fragen, die Sie mit der bewerbenden Person nicht klären können, informieren Sie sich bei der kantonalen IV-Stelle oder der zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlung. 

Liegt Ihnen die Bewerbung einer Person mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung vor, deren Profil jedoch nicht auf die offene Stelle passt, können Sie alternative Beschäftigungsoptionen in Ihrem Unternehmen prüfen:

  • Besprechen Sie mit Ihren Mitarbeitenden, welche Tätigkeiten von der Person mit ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung ausgeführt werden könnten.
  • Prüfen Sie gemeinsam Möglichkeiten, Aufgaben neu zu bündeln.
  • Klären Sie ab, unter welchen Rahmenbedingungen eine Stelle geschaffen werden könnte.
  • Klären Sie die Bereitschaft Ihrer Mitarbeitenden oder eines Teams für eine aktive Unterstützung bei der Umsetzung dieser Einsatzmöglichkeit.

Stellenanfrage von einem Eingliederungspartner

Ein Eingliederungspartner fragt Sie für eine Person mit einem geeigneten Profil für einen befristeten Arbeitsversuch an. Dank der Unterstützungsangebote der IV (und weiterer Eingliederungspartner) gehen Sie als Arbeitgebende dabei kein Arbeitsverhältnis ein und bezahlen keinen Lohn. Sie können ohne Risiko und mit minimalem Rekrutierungsaufwand mögliche künftige Angestellte ausführlich testen und kennen lernen. Haben Sie eine offene Stelle und die beeinträchtigte Person erfüllt das gewünschte Anforderungsprofil, dann geben Sie ihr die gleiche Chance für ein Bewerbungsgespräch wie den üblichen Bewerbenden.

Sollten Sie keine offene Stelle haben, möchten aber dennoch Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung in Ihrem Unternehmen prüfen, können Sie wie folgt vorgehen:

  • Klären Sie mit dem Integrationspartner ab, welche Rahmenbedingungen für die Beschäftigung der gesundheitlich beeinträchtigten Person vorhanden sein müssen.
  • Lassen Sie sich vom Integrationspartner aufzeigen, welches Anstellungs-/Arbeitsverhältnis in Betracht kommt und welche externen Unterstützungsmöglichkeiten vorhanden sind.
  • Besprechen Sie mit Ihren Mitarbeitenden, welche Tätigkeiten von der Person mit deren gesundheitlicher Beeinträchtigung ausgeführt werden könnten.

Und, analog Rekrutierungsprozess, prüfen Sie auch allfällige unternehmensinterne Möglichkeiten und besprechen Sie diese gegebenenfalls mit Ihrem Team.

Welche Partner bieten Unterstützung bei der beruflichen Eingliederung?

Bei der Anstellung von Personen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen stehen Ihnen viele Unterstützungsmöglichkeiten zur Verfügung. Sie erhalten zum Beispiel kostenlose Beratung oder Unterstützung bei der Anpassung des Arbeitsplatzes.

Die kantonalen IV-Stellen sind der zentrale Partner in der beruflichen Eingliederung respektive Wiedereingliederung für Personen mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung. Bei den IV-Stellen können Sie sich über die möglichen Unterstützungsangebote informieren. Die zuständige IV-Stelle finden Sie hier.​​​​​​​

Grafik Partner berufliche Eingliederung

Ein Gespräch mit dem Einverständnis des MA zwischen Arbeitgebenden und der behandelnden medizinischen Fachperson (Ärztin, Psychologe, Psychotherapeutin etc.) kann einen Integrationsverlauf positiv beeinflussen. Je besser die medizinischen Fachpersonen über die Anforderungen am Arbeitsplatz Bescheid wissen, desto leichter fällt es ihnen, die Belastbarkeit ihrer Klientin zu beurteilen und damit die Wiedereingliederung zu unterstützen. Das ressourcenorientierte Eingliederungsprofil REP kann Sie bei diesem Dialog unterstützen.

Die Organe der Sozialhilfe bieten bei der beruflichen Eingliederung finanzielle Anreize und persönliche Beratung.
Sie arbeiten zu diesem Zweck mit den regionalen und kantonalen Stellen wie IV und RAV zusammen.

Neue Mitarbeitende sind ab Beginn des Anstellungsverhältnisses in der Unfallversicherung aufgenommen.
Bei einer Einstellung ist die gesundheitliche Eignung für die zu besetzende Stelle zu prüfen. Bestehen bei der neuen Mitarbeiterin noch Folgen eines früheren Unfalles oder einer Berufskrankheit, bleibt der zuständige Unfallversicherer verantwortlich. Auch kann der Unfallversicherer eine Meldung bei der IV vornehmen, von Ihrer Mitarbeiterin oder Ihrem Mitarbeiter eine Anmeldung bei der IV-Stelle verlangen und bei Bedarf ein Case Management einsetzen.

Neue Mitarbeitende sind ab Beginn des Anstellungsverhältnisses in der Krankentaggeldversicherung aufgenommen. Bei erneuter Krankheit eines Mitarbeitenden mit vorheriger IV-Rente übernimmt die IV eine Entschädigungspauschale für eine allfällige Beitragserhöhung.
Auch kann der Krankentaggeldversicherer eine Meldung bei der IV vornehmen, von den betreffenden Mitarbeitenden eine Anmeldung bei der IV-Stelle verlangen und bei Bedarf ein Case Management einsetzen.

Die für den Wohnkanton der oder des Mitarbeitenden zuständige IV-Stelle bietet Ihnen während des Eingliederungsprozesses Beratung, unterstützende Massnahmen und individuelle Lösungen an, auch in Zusammenarbeit mit anderen Partnern. Eine Eingliederungsfachperson der IV-Stelle begleitet Sie und den Betroffenen. Nach einer IV-Anmeldung bietet Ihnen die IV-Stelle je nachdem weitere Leistungen an.

Der BVG-Versicherer bzw. die Pensionskasse gewährt oft bereits nach drei Monaten Arbeitsunfähigkeit eine Prämienbefreiung für betroffene Mitarbeitende. Melden Sie der Pensionskasse frühzeitig, wenn sich eine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit abzeichnet. Einige Pensionskassen bzw. BVG-Versicherer bieten ebenfalls Unterstützung zum Arbeitsplatzerhalt an bzw. setzen bei Bedarf ein Case Management ein.

Externe Dienstleister oder Fachstellen (bspw. Job Coaches, Case Manager) üben für Arbeitgeber oftmals eine vermittelnde und übersetzende Funktion aus. Ihr Einsatz wirkt sich somit positiv auf den Berufseinstieg neuer Mitarbeitender aus.
Sind Fachstellen und/oder externe Dienstleister in die berufliche Eingliederung involviert, ist es wichtig, sie über die für sie notwendigen Informationen zum Arbeitsplatz und Unternehmen zu informieren. Je besser die Fachstellen über die Arbeitsplatzanforderungen Bescheid wissen, desto besser können sie die Einsatzfähigkeit der einzugliedernden Person einschätzen und dadurch im gesamten Prozess besser unterstützen.

Das RAV bietet Arbeitgebenden bei der Anstellung von Mitarbeitenden mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen Hilfestellungen und Unterstützung. Arbeitgebende können ihre Vakanzen in Unternehmen beim RAV melden.

Antworten auf zentrale Fragen

Nachfolgend sind die wichtigsten Fragen und Antworten im Zusammenhang mit einer möglichen Einstellung einer beeinträchtigten Person in Ihrem Unternehmen aufgeführt.
 

Zusätzliche Informationen zum Arbeitsversuch finden Sie auch in der Broschüre "Berufliche Eingliederungsmassnahmen der IV", Ziffer 10

Für Versicherte, die im Rahmen der Arbeitsvermittlung einen Arbeitsplatz gefunden haben, kann Arbeitgebenden während der erforderlichen Anlern– oder Einarbeitungszeit ein Einarbeitungszuschuss ausgerichtet werden. Damit wird die eingeschränkte Leistungsfähigkeit während der Einarbeitungszeit kompensiert. Der Zuschuss wird längstens 180 Tage bezahlt.

Zusätzliche Informationen zum Einarbeitungszuschuss finden Sie auch in der Broschüre "Berufliche Eingliederungsmassnahmen der IV", Ziffer 11
 

Benötigen Sie im Rahmen des Anstellungsverhältnisses Unterstützung bei der Einarbeitung, ist es zu empfehlen, einen auf die Person mit der gesundheitlichen Beeinträchtigung zugeschnittenen Einarbeitungsplan zu erstellen. Dies erleichtert den Einstieg, schafft Verbindlichkeit und erhöht den Erfolg der Zusammenarbeit. Der Einarbeitungsplan

  • enthält die zu erreichenden Ziele,
  • regelt die Kooperation zwischen den beteiligten Partnern,
  • definiert die Verantwortlichkeiten und Fristen.

Auf Basis des Einarbeitungsplanes wird eine Zielvereinbarung erstellt. Alle am Einarbeitungsplan beteiligten Parteien unterschreiben diese Vereinbarung. Auf Basis des Einarbeitungsplanes kann bei Bedarf die Unterstützung durch einen Job Coach festgelegt werden. Der Einbezug der anderen Mitarbeitenden im Team kann die Einarbeitung erleichtern.

Die Invalidenversicherung kann Arbeitgebenden eine Entschädigung für Beitragserhöhungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge und der Krankenversicherung ausrichten. Voraussetzung ist, dass nach erfolgter Arbeitsvermittlung, innert drei Jahren und aus gesundheitlichen Gründen eine erneute Arbeitsunfähigkeit besteht. Das Arbeitsverhältnis muss davor mindestens drei Monate gedauert haben. Die Absenzen müssen mindesten 15 Tage pro Kalenderjahr betragen. Die Entschädigung wird ab dem 16. Tag ausbezahlt. Diese beläuft sich auf CHF 48 für Betreibe mit bis zu 50 Mitarbeitenden und auf CHF 34 für grössere Unternehmen. Die Entschädigung ist nur bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit geschuldet.

Die Entschädigung ist für jeden Tag geschuldet, an dem die versicherte Person krankheitsbedingt fehlt und der Betrieb den Lohn bezahlt oder eine Taggeldversicherung Leistungen ausrichtet. Der Anspruch auf die Entschädigung für Beitragserhöhungen endet zusammen mit der Einstellung der Lohnzahlungen oder Taggeldleistungen.

(Quellen: www.ahv-iv.ch / Buch: "Die Sozialversicherung in der Schweiz" - Dieter Widmer)
 

Zusätzliche Informationen finden Sie im Merkblatt "Leistungen der Invalidenversicherung IV"