Meine Mitarbeiterin ist arbeitsunfähig geworden. Wie weiter?

Ist einer Ihrer Mitarbeitenden arbeitsunfähig geworden, lohnt es sich, frühzeitig lösungsorientierte Schritte einzuleiten. 

Ihre konkreten Handlungsmöglichkeiten und auch die allfälligen Unterstützungsangebote von Krankentaggeld- oder Unfallversicherer sind davon abhängig, ob die Absenz betroffener Mitarbeitender krankheitsbedingt, aufgrund eines versicherten Unfalls oder einer Berufskrankheit erfolgt ist. Weiter ist auch relevant, ob Ihre Mitarbeitenden bei einer Krankentaggeldversicherung angemeldet sind oder nicht.

Wenn arbeitsunfähig gewordene Mitarbeitende koordiniert von verschiedenen Seiten Unterstützung erhält und insgesamt gut begleitet wird im Prozess des Arbeitsplatzerhalts, dann ist das Resultat sehr oft positiv. Die zahlreichen Praxisbeispiele​​​​​​​ erzählen alle die Geschichte einer erfolgreichen (Wieder-)Eingliederung.

Die Arbeitsunfähigkeit ist krankheitsbedingt

Als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin müssen Sie sich zunächst ein genaues Bild darüber machen, ob Sie Ihre Mitarbeiterin oder Ihren Mitarbeiter voraussichtlich wieder am gewohnten Arbeitsplatz einsetzen können. Ein Gespräch mit der betroffenen Person und allenfalls mit der behandelnden Ärztin oder Arzt ist daher sinnvoll. Erläutern Sie der Ärztin oder dem Arzt die Anforderungen am Arbeitsplatz. Und fragen Sie danach, ob und falls ja wann und unter welchen Bedingungen ein beruflicher Wiedereinstieg möglich ist. Die Nutzung des Ressourcenorientierten Eingliederungsprofils (REP) ist dabei sehr empfehlenswert.

Beachten Sie, dass Sie bei einem Gespräch mit der behandelnden Ärztin oder dem Arzt nicht nach Diagnosen fragen dürfen. Um den Austausch zwischen Arbeitgebenden und Ärztin reps. Arzt zu vereinfachen, können Betroffene eine entsprechende Bevollmächtigung ausstellen.

Nachfolgend zwei Vorlagen zur Erteilung einer Vollmacht zum Austausch von Informationen zur Arbeitsplatzerhaltung

Antworten auf häufige Fragen

Nachfolgend sind die wichtigsten Fragen und Antworten im Zusammenhang mit krankheitsbedingten Absenzen aufgeführt.
 

Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber können Sie eine entsprechende Fallbesprechung einfordern oder allenfalls selbst organisieren. Teilnehmende:

  • Betroffene Person
  • Stellen und Institutionen, die dazu beitragen, dass der berufliche Wiedereinstieg gelingt (Krankentaggeld-Versicherer, IV-Stelle, behandelnde Ärztinnen und Ärzte usw.)

Ziel ist es, mit allen Beteiligten das weitere Vorgehen zu klären und zu koordinieren. Weiter gilt es, die Fallführung sowie nächsten Massnahmen festzuhalten. Stellen Sie sicher, dass alle Ansprechpartner sowie deren Telefonnummern und E-Mail-Adressen bekannt sind.

Der Krankentaggeldversicherer beurteilt seine Leistungspflicht aufgrund von medizinischen und weiteren Unterlagen, nachdem er von Ihnen die Krankmeldung erhalten hat. In der Regel erfahren Sie rasch, ob der Versicherer Ihren Antrag auf Krankentaggeld anerkennt.

Zusätzlich bieten viele Versicherer weitere Dienstleistungen im Bereich Früherkennung und Arbeitsplatzerhalt an. Der Versicherer engagiert sich damit für eine verbesserte Koordination und Zusammenarbeit zwischen den Partnern. Er kann betroffene Mitarbeitende zudem zu einer Anmeldung bei der zuständigen IV-Stelle auffordern und ein Case Management einsetzen. Die betroffene Person profitiert dabei von gezielten Massnahmen zur medizinischen und beruflichen Stabilisierung.

Das Gesetz sieht eine Lohnfortzahlung für eine «angemessene Dauer» vor, mindestens aber für drei Wochen. Mit jedem Arbeitsjahr steigt der Anspruch. Die Gerichte in der Schweiz haben sich auf keine bestimme Dauer geeinigt. Was angemessen ist, bemisst sich entweder nach der Basler, der Berner oder der Zürcher Skala. Hier finden Sie weiterführende Informationen.

Ferien dürfen grundsätzlich nicht gekürzt werden. Erst wenn jemand mehr als zwei Monate krank ist, können Arbeitgebende den Ferienanspruch für den zweiten und für jeden weiteren vollen Monat um je einen Zwölftel kürzen.

Eine Erwähnung der Krankheit im Arbeitszeugnis ist nur in Ausnahmefällen erlaubt. Nämlich dann, wenn die Krankheit in direktem Zusammenhang mit der Leistungsfähigkeit stand und Auslöser für die Kündigung war. 

Es ist wichtig, dass Sie als Arbeitgeber möglichst früh mit der zuständigen IV-Stelle Kontakt aufnehmen. So können die notwendigen Massnahmen rechtzeitig eingeleitet werden. Zwischen einer Meldung zur Früherfassung von Ihnen und der IV-Anmeldung Ihres Mitarbeiters gibt es allerdings wesentliche Unterschiede:

Machen Sie eine Meldung an die IV, wenn Ihre Mitarbeiterin…

  • seit mindestens 30 Tagen dauernd arbeitsunfähig ist oder
  • innerhalb der letzten 12 Monate immer wieder arbeitsunfähig war

UND wenn eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:

  • Sie sind nicht sicher, ob der berufliche Wiedereinstieg Ihres Mitarbeiters problemlos gelingt, eine Begleitung Ihres Mitarbeiters ist zudem nicht gewährleistet (Hinweis: Viele Krankentaggeldversicherer sowie einige Pensionskassen bieten ein Case Management an. Melden Sie sich zunächst dort, wenn Ihnen ein solches Angebot vertraglich zugesichert ist.)
  • Sie suchen Beratung und/oder Unterstützung bei der IV-Stelle
  • Sie möchten, dass die IV-Stelle Sie dabei unterstützt, Ihre Mitarbeiterin von einer Anmeldung bei der IV-Stelle zu überzeugen

Das Formular für eine Meldung bei der IV-Stelle finden Sie hier, die zuständige IV-Stelle hier.

Beachten Sie, dass Sie Ihren Mitarbeitenden über eine Meldung bei der IV-Stelle informieren müssen.

Eine IV-Anmeldung ist dann sinnvoll, wenn

  • Sie beim Arbeitsplatzerhalt die Unterstützung der IV-Stelle benötigen,
  • Leistungen der IV zur Eingliederung geprüft werden sollen,
  • die betroffene Person am bisherigen Arbeitsplatz voraussichtlich nicht wieder eingesetzt werden kann.

Beachten Sie, dass eine Anmeldung bei der IV nur von Ihrer Mitarbeiterin oder Ihrem Mitarbeiter selbst vorgenommen werden kann. Sie dürfen dabei aber Unterstützung anbieten. Haben Sie eine Krankentaggeldversicherung abgeschlossen, wird diese die IV-Anmeldung veranlassen, wenn sie sinnvoll ist. Arbeitgebende werden direkt darüber informiert.

Das Formular für eine Anmeldung bei der IV finden Sie hier, die zuständige IV-Stelle hier

Sofern Sie angegeben haben, dass es Ihnen wichtig ist, einbezogen zu werden, kontaktiert die IV-Stelle Ihren Mitarbeitenden. Sie klärt dabei ab, ob der/die Betroffene mit Ihrer (zumindest zeitweisen) Teilnahme am Früherfassungsgespräch einverstanden ist.

Beim Früherfassungsgespräch befragt die Fachperson der IV-Stelle Ihren Mitarbeitenden zu seiner persönlichen, medizinischen und beruflichen Situation. Dies bildet die Grundlage für die Empfehlung der IV-Stelle, eine IV-Anmeldung vorzunehmen oder nicht.

Dass Arbeitgeber am Früherfassungsgespräch teilnehmen, ist selten. Bei Früherfassungsgesprächen geht es vor allem um persönliche Themen. Da Sie bei einer beruflichen Wiedereingliederung ein wichtiger Partner sind, sollten Sie die Chance zu einem solchen Gespräch aber wann immer möglich nutzen.

Es gibt zahlreiche Leistungen der IV, die den Arbeitsplatzerhalt unterstützen – zum Beispiel Beratungsleistungen, Hilfe bei Anpassungen am Arbeitsplatz oder Ausbildungskurse. Ist ein Arbeitsplatzerhalt nicht realistisch, prüfen die IV-Stellen eine berufliche Neuorientierung und bereiten diese gegebenenfalls vor. Ist eine berufliche Eingliederung nicht (mehr) möglich, klärt die IV den Rentenanspruch der betroffenen Person ab.

Nachdem die IV-Anmeldung durch Ihre Mitarbeiterin oder Ihren Mitarbeiter erfolgt ist, erhalten Sie von der zuständigen IV-Stelle einen „Arbeitgeberfragebogen“. Der Fragebogen hilft der IV, die Situation zu beurteilen. Deshalb sollten Sie den Fragebogen umgehend, spätestens innerhalb von 10 Tagen, vollständig ausgefüllt an die IV-Stelle zurückschicken.

Weiter sollten Sie der IV-Stelle alle relevanten Informationen zu bisherigen Massnahmen zukommen lassen. Das können Informationen/Unterlagen zu Arbeitsversuchen, Anpassungen am Arbeitsplatz oder bereits eingeleitete Umplatzierungs-/Umschulungsmassnahmen sein.

Geben Sie zudem unbedingt an, wenn Sie ein Gespräch mit der IV-Stelle wünschen.

Den Arbeitgeber-Fragebogen der IV finden Sie hier.

Das Gespräch dient in erster Linie dem Arbeitsplatzerhalt. Dabei wird auch Ihr Unterstützungsbedarf erhoben. Seien Sie möglichst kooperativ und offen. Bringen Sie Ihre Ideen zur Wiederaufnahme der Arbeit der betroffenen Person ein. Geben Sie Auskunft darüber, ob Sie Ihre Mitarbeiterin oder Ihren Mitarbeiter behalten können und wollen. Besprechen Sie gemeinsam vorgängig Ihre Strategie.

Je nach Situation werden zusätzliche Partner zur Klärung und Koordination des weiteren Vorgehens beigezogen – etwa weitere arbeitgeberseitige Vertretungen, Vertretungen von Versicherern (Krankentaggeldversicherung, Pensionskasse) oder Ärztinnen resp. Ärzte.

Das Gespräch (auch „Roundtable“ genannt) wird von der IV organisiert. Sie lädt alle relevanten Stellen und Institutionen ein und bereitet das Gespräch vor, indem sie die erforderlichen Informationen zusammenstellt.

Im Gespräch setzen Arbeitgebende, IV-Stelle und Krankentaggeldversicherer schliesslich gemeinsam fest, wer die berufliche Eingliederung Ihres Mitarbeitenden koordiniert. Zudem werden die Massnahmen bestimmt, die den Arbeitsplatzerhalt und/oder die Arbeitsmarktfähigkeit der betroffenen Person fördern sollen. Die Verantwortlichkeiten, die Kostenbeteiligungen und die Kommunikationswege werden dabei verbindlich geklärt.

Die IV-Stelle unterstützt zunächst alle Massnahmen, die Mitarbeitende zurück an den Arbeitsplatz bringen. Besonders wichtig ist es deshalb, dass Sie der IV folgende Informationen/Unterlagen zustellen (sofern Sie diese nicht bereits dem Arbeitgeber-Fragebogen beigefügt haben):

  • bereits durchgeführte Arbeitsversuche
  • vorgenommene Anpassungen am Arbeitsplatz
  • eingeleitete Umplatzierungs-/Umschulungsmassnahmen
  • weitere Massnahmen, die Sie umgesetzt oder angedacht haben

Sie finden für Ihre Mitarbeiterin oder Ihren Mitarbeiter mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen in Ihrem Unternehmen keine passende Stelle und müssten diesem kündigen oder haben bereits gekündigt? Bei dieser Ausgangslage besprechen Sie das weitere Vorgehen mit der zuständigen IV-Stelle und der betroffenen Person, damit es nicht zu einer Ausgliederung kommt. Zeigen Sie auf, dass Sie bereits verfügbare Möglichkeiten geprüft haben und fragen Sie nach Unterstützung.

Bitte informieren Sie die bis dahin involvierten Versicherer über die Kündigung (Krankentaggeld-Versicherer, IV-Stelle, Vorsorgeeinrichtung/Pensionskasse).

Auf der Seite des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO, Verhinderung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung, erfahren Sie mehr.

Während der Probezeit besteht kein Kündigungsschutz. Danach gilt im 1. Arbeitsjahr ein Kündigungsschutz von 30 Tagen, ab dem 2. bis und mit 5. Jahr ein Schutz von 90 Tagen und ab dem 6. Jahr eine Karenzfrist von 180 Tagen. Danach ist eine Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist möglich – auch wenn die Krankheit noch andauert.

Missbräuchlich ist eine Kündigung, die ausschliesslich wegen einer Krankheit ausgesprochen wird – ohne dass diese die Arbeitsleistung beeinträchtigt. Verschlechtert sich die Leistung durch das Leiden aber, ist eine so begründete Kündigung zulässig.

Die Arbeitsunfähigkeit ist auf einen versicherten Unfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen

Grundsätzlich übernimmt bei Unfällen und Berufskrankheiten der Unfallversicherer eine aktive Fallführung. Bei Fragen und auch im Hinblick auf eine berufliche Eingliederung unterstützt Sie der Unfallversicherer bei der Entscheidung, ob und wie die IV-Stelle einzubeziehen ist.

Trotzdem ist es für Arbeitgebende wichtig, sich zunächst ein genaues Bild darüber zu machen, ob Mitarbeitende voraussichtlich wieder am Arbeitsplatz einsetzen werden können. Um das beurteilen zu können, ist ein Gespräch mit der betroffenen Person und eventuell mit behandelnden Ärztinnen oder Ärzten sinnvoll. Erläutern Sie im Gespräch die Anforderungen am Arbeitsplatz. Fragen Sie danach, ob und falls ja, wann unter welchen Bedingungen ein beruflicher Wiedereinstieg möglich ist. Die Nutzung des Ressourcenorientierten Eingliederungsprofils (REP) ist dabei sehr empfehlenswert. Orientieren Sie den Unfallversicherer über die Ergebnisse des Gesprächs und den Einsatz des REP.

Registerkarte REP und Arbeitsfähigkeitszeugnis

Ergänzend zum Arbeitsfähigkeitszeugnis werden Angaben über die Anforderungen und Rahmenbedingungen am Arbeitsplatz über das Ressourcenorientiertes Eingliederungsprofil (REP) von Compasso ausgetauscht. Diese Dokumentation vereinfacht die Rückkehr vor allem bei teilweiser Arbeitsfähigkeit, weil die Möglichkeit der Arbeitnehmenden klar beschrieben werden. Das REP ist ein Beziehungsangebot, welches durch Arbeitgebende initiiert werden kann. Dieser kann als weitere Option auch Arbeitnehmende motivieren, die Ärztin oder den Arzt zu bitten, das Arbeitsfähigkeitszeugnis der SIM (Swiss Insurance Medicine) zu brauchen. Informieren Sie auch beteiligte Versicherer oder binden Sie diese ein.

Hier finden Sie alle Informationen zum REP
Hier finden Sie alle Informationen zum SIM-Arbeitsfähigkeitszeugnis


Die Swiss Insurance Medicine (SIM) hat per 2019 ein neues, aussagekräftiges Arztzeugnis entwickelt, welches die nach wie vor vorhandenen Ressourcen und Fähigkeiten in den Fokus stellt. 

Hier finden Sie alle Informationen zum SIM-Arbeitsfähigkeitszeugnis.


Arbeitsplatzerhalt ist das Ziel

Eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter ist seit einiger Zeit arbeitsunfähig aufgrund von Krankheit oder Unfall. Gerne möchten Sie diese Person wieder im Betrieb einsetzen, selbst wenn das nur in einem Teilzeitpensum möglich ist. Denn Sie möchten die wertvolle Mitarbeiterin oder den Mitarbeitenden nicht verlieren und damit gleichzeitig das Fachwissen im Unternehmen behalten. Da Sie nicht genau wissen, was noch möglich ist, möchten Sie eine ärztliche Beurteilung der Ressourcen.

Denn im Krankheitsfall und bei Unfall haben Arztzeugnisse eine zentrale Bedeutung. Sie unterstützen Arbeitgebende und Arbeitnehmende bei der passenden Rückkehr an den Arbeitsplatz. Die folgenden beiden Instrumente helfen Ihnen bei der Einschätzung, was in welcher Form und unter welchen Bedingungen von der betroffenen Person geleistet werden kann:

Das Arbeitsfähigkeitszeugnis wie auch das REP bestätigen den allgemeinen Paradigmenwechsel, welcher bei der beruflichen Wiedereingliederung weg vom bisherigen defizit-orientierten hin zum ressourcen-orientierten Denken führt. Es werden die vorhandenen Stärken, Kompetenzen und, eben, Ressourcen in den Fokus gerückt und nicht mehr die fehlenden Fähigkeiten. Der gemeinsame, parallele Einsatz von Arbeitsfähigkeitszeugnis und REP vereinfacht die (schrittweise) Rückkehr des Mitarbeitenden an den Arbeitsplatz.

Antworten auf zentrale Fragen

Nachfolgend sind die wichtigsten Fragen und Antworten im Zusammenhang mit Absenzen aufgrund eines versicherten Unfalls oder einer Berufskrankheit aufgeführt.
 

Der Unfallversicherer prüft den Fall und informiert Sie und betroffene Mitarbeitende über die Leistungsansprüche. Diese Rückmeldung erfolgt in der Regel innerhalb von drei Tagen.

Sollte zu diesem frühen Zeitpunkt bereits feststehen, dass eine IV-Anmeldung sinnvoll ist, veranlasst der Unfallversicherer eine IV-Anmeldung (durch die betroffene Person). Sie erhalten eine entsprechende Information. Während des Unfallverlaufes übernimmt der Unfallversicherer eine aktive Rolle in der Fallführung, d.h. er koordiniert permanent mit allen Beteiligten, leitet die notwendigen Schritte ein und informiert Sie regelmässig über den Stand bzw. bleibt mit Ihnen in Kontakt. Dies bis zum Abschluss des Falles oder bis zum Ende seiner Zuständigkeit. Der Unfallversicherer informiert Sie über die Abschlussformalitäten und nimmt die Begleitung in eine allfällige Anschlusslösung (bspw. Übergabe an die Krankenkasse).

Überlegen Sie sich, welches sowohl für Sie als auch die betroffene Person langfristig eine gute Lösung ist. Die zuständige IV-Stelle oder Ihr Krankentaggeldversicherer unterstützt Sie dabei.

Eine erfolgreiche Rückkehr an den Arbeitsplatz kann sich positiv auf das Betriebsklima auswirken. Sie zeigt Ihre Wertschätzung den einzelnen Mitarbeitenden gegenüber – dies fördert das Vertrauen aller Mitarbeitenden in Sie und stärkt deren Bindung zu Ihrem Unternehmen.

Systemlandkarte

Die Compasso-Systemlandkarte unterstützt Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber darin, sich im komplexen Dschungel der Sozial- und Privatversicherungen im Umgang mit krankgeschriebenen oder verunfallten Mitarbeitenden besser zurechtzufinden. Die sechs häufigsten Prozesse der beruflichen (Wieder-)Eingliederung sind in sogenannten Systemlandkarten dargestellt. Die Landkarten visualisieren die Schnittstellen zwischen Arbeitgeber und Systempartnern und zeigen die Zusammenhänge transparent auf.
 

Grafik Systemlandkarte 1 - Krankheitsfall mit IV-Rentenverfügung

Grafik Systemlandkarte 2 – Krankheitsfall ohne IV-Rentenverfügung

Grafik Systemlandkarte 3 – Krankheitsfall ohne Krankentaggeldversicherer mit Rente

Grafik Systemlandkarte 4 – Krankheitsfall ohne Krankentaggeldversicherer und keine IV-Rentenverfügung

Grafik Systemlandkarte 5 – Unfall mit IV-Rentenverfügung mit UV-Rente

Grafik Systemlandkarte 6– Unfall ohne IV-Rentenverfügung mit UV-Rente

Beteiligte Partner und deren Aufgaben-/Leistungsspektrum

Was tun, wenn eine Mitarbetierin oder ein Mitarbeiter häufig fehlt oder allgemein gesundheitliche Probleme hat? Wer unterstützt mich, wenn ich betroffene Mitarbeitende am Arbeitsplatz behalten will? Was können Arbeitgebende für die berufliche Wiedereingliederung tun? Auf diese und weitere Fragen finden Sie in den beiden nachfolgenden Massnahmenübersichten erste Antworten. Sie dienen als Orientierungshilfen in den Prozessen der beruflichen Integration. Die enge Kooperation und Koordination zwischen allen beteiligten Partnern ermöglichen eine optimale Unterstützung von gesundheitlich beeinträchtigten Mitarbeitenden und deren Arbeitgebende. Die vorliegenden Übersichten umfassen die wichtigsten Massnahmen und sind nicht abschliessend. Für weiterführende Informationen wenden Sie sich an die IV, Ihren Unfallversicherer oder Ihre Krankenkasse.